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Vertragsinhalt

Die Floorwell GmbH, Volkmarstr. 18, D-12099 Berlin (nachfolgend kurz „Floorwell“) bietet ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“) einen Komplettservice für das Verlegen von Bodenbelägen an. Floorwell kann diese Leistungen oder Teile davon mithilfe von Nachunternehmern (nachfolgend auch „Partner“) erfüllen. Dafür erteilt Floorwell dem Partner einen Auftrag (nachfolgend auch „Objektauftrag“) auf Basis der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend auch kurz „AGB“).

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Allgemeines

2.1

Der Partner akzeptiert, dass im Rahmen der zwischen Floorwell und dem Partner abgeschlossenen Vertragsverhältnisse ausschließlich diese AGB gelten und Rechtsrelevanz haben. AGB des Partners werden, ebenso wie die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B), nicht einbezogen.

2.2

Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB sowie sonstige Nebenabreden zum Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit dies zulässig ist. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel selbst.

2.3

Floorwell ist berechtigt, dem Partner Objektaufträge zu erteilen. Eine Verpflichtung seitens Floorwell gegenüber dem Partner Objektaufträge zu erteilen, besteht nicht.

2.4

Es wird klargestellt, dass keine der Parteien auf ihrem Gebiet eine marktbeherrschende Stellung einnimmt und jede Partei berechtigt ist, auch mit Dritten Verträge abzuschließen, die die nachfolgenden Bedingungen in dieser oder anderer Form beinhalten.

2.5

Die Leistungen werden nach Erteilung des Objektauftrages gemäß folgenden Unterlagen in aufgeführter Rang- und Reihenfolge erbracht:
a) Rechtliche Bestandteile:

  1. Auftragsinformationen des Objektauftrags,
  2. AGB für Nachunternehmer,
  3. gesetzliche Bestimmungen des BGB.

b) Technische Bestandteile:

  1. Leistungsverzeichnis des Objektauftrags,
  2. Vorschriften der Berufsgenossenschaften, zuständigen Behörden, DIN und VDE- bzw. VDI-Richtlinien.

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Vertragsschluss

3.1

Ein Vertrag zwischen Floorwell und dem Partner kommt erst dann zustande, wenn der Partner das ihm übersandte Leistungsverzeichnis in Verbindung mit dem dazugehörigen Pauschalpreis in Textform (per Post, Fax oder E-Mail) bestätigt und Floorwell dieses Angebot ausdrücklich in Textform angenommen hat (per Post, Fax oder E-Mail). Die partnerseitige Bestätigung stellt ein Vertragsangebot über die Leistungen des Leistungsverzeichnisses dar. Durch die Annahme dieses Angebots seitens Floorwell kommt ein Vertrag zustande.

3.2

Auf Basis des Leistungsverzeichnisses wird zwischen beiden Parteien, sofern nicht anders geregelt, ein Detailpauschalpreisvertrag geschlossen.

3.3

Insofern der Partner ein Aufmaß durchgeführt und an Floorwell übermittelt hat, bestätigt er mit Angebotsabgabe bzw. Angebotsannahme die Richtigkeit und Vollständigkeit des darauf basierenden Leistungsverzeichnisses, auf welchem er ein Angebot abgibt bzw. annimmt, nach bestem Wissen und Gewissen.

3.4

Nachdem ein Vertrag zwischen Floorwell und dem Partner zustande gekommen ist, sind durch den Partner, falls noch nicht geschehen, ein Ausführungstermin bzw. mehrere Ausführungstermine mit den Kunden zu vereinbaren. Diese sind Floorwell unverzüglich mitzuteilen.

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Materiallieferung

4.1

Die Anlieferung des für den Auftrag zu verwendenden Materials (Bodenbelag und etwaiges Zubehör) kann grundsätzlich auf drei Arten erfolgen, siehe Ziffer 4.2 bis 4.4. Die Wahl des Weges wird im jeweiligen Objektauftrag vereinbart.

4.2

Die Ware wird von Floorwell oder einem beauftragen Dritten zur Geschäftsstätte des Partners geliefert. Der Partner ist zum Empfang der Ware verpflichtet. Ihm obliegt die Prüfung der Ware auf Unversehrtheit und Vollständigkeit sowie die daraus resultierende Rügepflicht gegenüber Floorwell. Die anschließende Lieferung der Ware zum Verwendungsort, das heißt zum Beispiel in die Wohnung oder in das Haus des Kunden, hat durch den Partner zu erfolgen. Bei Fernbleiben des Kunden zum Termin der Lieferung auf die Baustelle ist eine zweite Terminvereinbarung und Anfahrt des Partners zu tätigen, ohne dass dieser hierfür eine gesonderte Vergütung erhält.

4.3

Die Ware wird von Floorwell oder einem beauftragen Dritten bis Bordsteinkante zur Baustelle geliefert. Zum Zeitpunkt der Lieferung hat der Partner die Ware am Bordstein entgegenzunehmen. Ihm obliegt die Prüfung der Ware auf Unversehrtheit und Vollständigkeit sowie die daraus resultierende Rügepflicht gegenüber Floorwell. Die anschließende Lieferung der Ware zum Verwendungsort, das heißt zum Beispiel in die Wohnung oder in das Haus des Kunden, hat durch den Partner zu erfolgen. Bei Fernbleiben des Kunden zum Termin der Lieferung auf die Baustelle ist eine zweite Terminvereinbarung und Anfahrt des Partners zu tätigen, ohne dass dieser hierfür eine gesonderte Vergütung erhält. In diesem Fall wird die Ware von Floorwell oder einem beauftragten Dritten erneut angeliefert.

4.4

Die Ware wird von Floorwell oder einem beauftragen Dritten direkt auf die Baustelle, das heißt zum Beispiel in die Wohnung oder in das Haus des Kunden, geliefert. Zu Beginn der Arbeiten durch den Partner obliegt diesem die Prüfung der Ware auf Unversehrtheit und Vollständigkeit sowie die daraus resultierende Rügepflicht gegenüber Floorwell.

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Ausführung

5.1

Die Leistungen des Partners richten sich nach den im Leistungsverzeichnis des Objektauftrags angegebenen Tätigkeiten.

5.2

Insofern die Gegebenheiten auf der Baustelle zum Zeitpunkt der Ausführung keine ordnungsgemäße Ausführung ermöglichen, hat der Partner unverzüglich eine Baubehinderungsanzeige an Floorwell zu stellen.

5.3

Insofern die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Tätigkeiten nicht korrekt oder nicht ausreichend sind, um eine ordnungsgemäße Ausführung der Leistung zu gewährleisten und den Werkerfolg herbeizuführen, hat der Partner unverzüglich eine Bedenkenanmeldung an Floorwell zu stellen.

5.4

Der Partner hat im Umgang mit dem Material die Hinweise und Angaben des jeweiligen Herstellers sowie die einschlägigen DIN-Normen zu beachten und zu befolgen.

5.5

Der Partner hat beim Verlegen des Materials die Verlegeanleitung des Herstellers sowie die einschlägigen DIN-Normen zu beachten und zu befolgen.

5.6

Grundsätzlich ist es dem Partner nicht gestattet, selbst Dritte oder Erfüllungsgehilfen zu beauftragen, um seine Vertragsleistung zu erfüllen. Die Ausführung der Leistung hat durch den Inhaber oder Angestellte des Betriebes zu erfolgen. Zeitarbeiter werden für den Zeitraum ihrer Tätigkeit als beim Betrieb zugehörig angesehen. Beauftragt der Partner ohne ausdrückliche Bestätigung durch Floorwell Dritte oder Erfüllungsgehilfen mit der Erfüllung seiner Vertragsleistung, so ist Floorwell berechtigt eine angemessene, von Floorwell festzusetzende Vertragsstrafe zu verlangen. Die Höhe der Vertragsstrafe wird nach billigem Ermessen bestimmt und kann im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden. Die Konventionalstrafe kann für jeden einzelnen Objektauftrag geltend gemacht werden.

5.7

Floorwell ist berechtigt vor, während oder nach Ausführung der Arbeiten auf der Baustelle Kontrollen durchzuführen. Diese haben den Zweck der Qualitätssicherung und der Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben. Sie können daher Maßnahmen zur Personenidentifikation, zur Bestätigung des Arbeits- und Aufenthaltsstatus sowie weiterer Feststellungen beinalten. Der Partner sowie seine Mitarbeiter sind verpflichtet an den Kontrollen konstruktiv mitzuwirken und entsprechende Nachweise und Dokumente vorzulegen.

5.8

Sollte der Partner aufgrund von Umständen, die er zu vertreten hat, mit der Leistung in Verzug geraten, so kann Floorwell einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 5,00% der Objektauftragssumme je verstrichenem Werktag vom Partner verlangen, wobei dem Partner der Nachweis eines niedrigeren Schadens frei bleibt. Diesen kann Floorwell mit der Gegenleistung aufrechnen.

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Abnahme

6.1

Die Abnahme richtet sich nach § 640 BGB, wobei die Abnahme durch Vollendung nach § 646 BGB und die Abnahme durch Ingebrauchnahme nach § 640 Abs. 2 BGB ausgeschlossen sind.

6.2

Die Abnahme kann dem Partner gegenüber durch Floorwell selbst oder durch den Kunden Floorwells erwirkt werden.

6.3

Zum Abnahmetermin ist die Baustelle besenrein herzurichten.

6.4

Zur Protokollierung der Abnahme ist das bereitgestellte Abnahmeprotokoll von Floorwell zum Abnahmetermin mitzubringen, auszufüllen und vom Kunden unterzeichnen zu lassen. Das ausgefüllte Abnahmeprotokoll ist anschließend bis zum auf den Abnahmetag folgenden Werktag per Post, Fax oder E-Mail an Floorwell zu übermitteln.

6.5

Sollten zur Abnahme Restleistungen offen sein, so sind diese auf dem Abnahmeprotokoll zu vermerken, mit dem Kunden eine Frist zur Ausführung festzulegen und eine Meldung an Floorwell inklusive einer Kopie des bisherigen Abnahmeprotokolls an Floorwell zu tätigen. Die anschließende Abnahme der ausgeführten Leistungen erfolgt auf dem bisher verwendeten Abnahmeprotokoll durch Kundenunterschrift. Ist keine Frist festgelegt worden, so hat diese angemessen zu sein. Sollte der Partner die Ausführungsfrist verstreichen lassen, besteht für Floorwell das Recht, Verzugsschaden nach Ziffer 5.7 geltend zu machen oder die Selbstvornahme gegenüber dem Partner durchzuführen.

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Mängel und Gewährleistung

7.1

Sollten zur Abnahme Mängel festgestellt werden, so sind diese auf dem Abnahmeprotokoll zu vermerken, mit dem Kunden eine Frist zur Ausbesserung festzulegen und eine Meldung an Floorwell inklusive einer Kopie des bisherigen Abnahmeprotokolls an Floorwell zu tätigen. Die anschließende Abnahme der ausgebesserten Mängel erfolgt auf dem bisher verwendeten Abnahmeprotokoll durch Kundenunterschrift. Ist keine Frist festgelegt worden, so hat diese angemessen zu sein. Sollte der Partner die Ausbesserungsfrist verstreichen lassen, besteht für Floorwell das Recht, Verzugsschaden nach Ziffer 5.7 geltend zu machen oder die Selbstvornahme gegenüber dem Partner durchzuführen.

7.2

Die Gewährleistungsfrist für die Behebung von Mängeln beträgt fünf Jahre und richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

7.3

Sollte Floorwell innerhalb der Gewährleistungsfrist Mängel gegenüber dem Partner anmelden, so hat der Partner diese innerhalb der von Floorwell festgelegten angemessenen Frist auszubessern. Ist keine Frist festgelegt worden, so hat diese angemessen zu sein. Sollte der Partner die Ausbesserungsfrist verstreichen lassen, besteht für Floorwell das Recht, Verzugsschaden nach Ziffer 5.7 geltend zu machen oder die Selbstvornahme gegenüber dem Partner zu erklären.

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Nachträge

8.1

Sollten weitere Arbeiten für die vertragsgemäße Erfüllung einer oder der gesamten Leistung erforderlich sein oder werden (Nachtragsleistungen), so unterbreitet Floorwell dem Partner hierfür einen Nachtrag zum Objektauftrag (auch „Nachtragsangebot“). Für den Vertragsschluss gilt Ziffer 3.1 entsprechend. Vertraglich vereinbarten Nachtragsleistungen stellen einen Detailpauschalpreisvertrag dar.

8.2

Sofern weitere Arbeiten für die vertragsgemäße Erfüllung nach den maßgeblichen anerkannten Regeln der Technik erforderlich sind und der Kunde von Floorwell ein entsprechendes Nachtragsangebot abgelehnt hat, so ist Floorwell zur Kündigung des Vertrages mit dem Partner berechtigt.

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Zahlung

9.1

Die Vereinbarung der Preise und der sonstigen Vergütungsregelungen ergeben sich einzeln aus dem jeweiligen Objektauftrag, werden grundsätzlich bei Angebotsunterbreitung vereinbart und sind, wenn nichts anderes vereinbart wird, als feste Pauschalpreise zu verstehen. In den Preisen ist alles enthalten, was zur ordnungsgemäßen, vollständigen und termingerechten Ausführung der Leistung notwendig ist, sowie alle Kosten, die zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten des Partners anfallen.

9.2

Ein Anspruch zusätzliche Vergütung, die über dem Leistungsverzeichnis entsprechenden Pauschalpreis hinausgehen, besteht nur wenn eine zusätzliche Beauftragung in Textform erfolgt ist.

9.3

Die Rechnungsstellung erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart, in Form einer Schlussrechnung und erst nach erfolgreicher, mängelfreier Abnahme des Objektauftrags. Die Abrechnung von Teilleistungen richtet sich nach Ziffer 9.6.

9.4

Eine Rechnung des Partners wird erst dann fällig, wenn diese in einer prüffähigen Form eingegangen ist, die Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG erfüllt, die (Teil-) Leistungserbringung des Objektauftrags erfüllt ist, das dazugehörige, mängelfreie und bestätigte Abnahmeprotokoll bei Floorwell eingegangen ist und alle von Floorwell verlangte Unterlagen in vereinbarter Form vorgelegt wurden. Nach Erfüllung dieser Voraussetzungen wird die Rechnung nach Ziffer 9.5 fällig. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der letzte Kalendertag, an dem die letzte der genannten Voraussetzungen erfüllt wurde.

9.5

Die Rechnung wird, wenn nichts anderes vereinbart, mit einer Frist von 14 Kalendertagen fällig. Bis zum siebten Kalendertag wird ein Skonto von 3% der Rechnungssumme gewährt.

9.6

Ein Anspruch auf Abschlagsrechnungsstellung bzw. Abschlagszahlung besteht nur, wenn eine Teilabnahme erfolgt ist und die Möglichkeit zur Abrechnung von Teilleistungen bei Vertragsschluss ausdrücklich vereinbart wurde.

10

Verpflichtungen des Partners

10.1

Der Partner verpflichtet sich Floorwell folgende gültige Unterlagen vor Annahme des Objektauftrags vorgelegt zu haben oder spätestens zur Annahme vorzulegen:

  1. Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen,
  2. Gewerbeanmeldung oder Gewerbeschein,
  3. Handwerkskarte oder Nachweis über die Eintragung in das Handwerksverzeichnis,
  4. Bestätigung über das Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens drei Millionen Euro,
  5. unterzeichnete Eigenerklärung zur Mindestlohnzahlung (von Floorwell übermittelt und nur vorzulegen, wenn Arbeitnehmer beschäftigt werden),
  6. unterzeichnete Eigenerklärung für Einzelunternehmen ohne Mitarbeiter (von Floorwell übermittelt und nur vorzulegen, wenn keine Arbeitnehmer beschäftigt werden),

10.2

Der Partner verpflichtet sich, insofern er Arbeitnehmer beschäftigt, zusätzlich folgende gültige Unterlagen vorzuhalten und auf Verlangen von Floorwell vorzulegen:

  1. Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Beiträge der für den Partner zuständigen Krankenkassen(n),
  2. Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Beiträge bei der Berufsgenossenschaft(en),
  3. Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Beiträge der zuständigen Zusatzversorgungskasse(n) und der Urlaubs- bzw. Lohnausgleichskasse(n) (zusammengefasst: Sozialkasse).

10.3

Der Partner verpflichtet sich, Floorwell ausschließlich aktuelle, gültige, einwandfreie, fehlerfreie, nicht gefälschte und ausschließlich vom Original kopierte Unterlagen und Nachweise einzureichen. Sollten diese Unterlagen ihre Gültigkeit aufgrund von zeitlichem Ablauf, Widerruf oder einer Änderung der Umstände, so ist dies Floorwell unverzüglich mitzuteilen. Ebenso sind unverzüglich neue Unterlagen einzureichen, die den Vorgaben nach den Ziffern 10.1 bis 10.3 entsprechen.

10.4

Der Partner verpflichtet sich, insofern er in der Rechtsform einer Einzelunternehmung firmiert, einen Objektauftrag nur dann anzunehmen und auszuführen, wenn er mit dem Umsatz dieses Auftrags maximal 50% seines Umsatzes durch Verträge mit Floorwell, bezogen auf die letzten zwölf Monate, erzielt.

10.5

Der Partner verpflichtet sich zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten, auch dem Kunden, zu Vergütung, Vertragsinhalten und allen anderen geschäftlichen und betrieblichen Vorgängen, von denen er durch seine Tätigkeit oder in anderer Weise Kenntnis erlangt oder erlangt hat. Sämtliche Geschäftsunterlagen sowie Aufzeichnungen zu Geschäftsvorgängen sind als Eigentum von Floorwell zu behandeln und Floorwell spätestens auf Anforderung von Floorwell oder beim erklärten Ende der Zusammenarbeit herauszugeben.

10.6

Der Partner verpflichtet sich, insofern ihm ein Verhaltenskodex übermittelt wurde, diesen in allen Punkten mit bestem Wissen und Gewissen einzuhalten und diesem nicht schuldhaft zuwiderzuhandeln.

10.7

Der Partner verpflichtet sich, ausschließlich Arbeitnehmer zu beschäftigen, die im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis oder eines gültigen Sozialversicherungsausweises sind. Zudem verpflichtet er sich, allen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmern mindestens nach den jeweils geltenden gesetzlichen Mindestentgeltregelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) bzw. des Mindestlohngesetzes (MiLoG) und, insofern tarifgebunden Arbeitnehmer beschäftigt sind, diese nach dem jeweils geltenden Lohntarif zu entlohnen.

10.8

Der Partner verpflichtet sich, alle auf ihn entfallenden Beiträge und Abgaben zu den Urlaubskassen, Zusatzversorgungskassen, Lohnausgleichskassen, Sozialkassen, Haftpflichtversicherungsgesellschaften Berufsgenossenschaften und dem Staat pünktlich zu entrichten.

10.9

Der Partner verpflichtet sich, die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen gegen Schwarzarbeit, illegale Arbeitnehmerüberlassung und gegen Leistungsmissbrauch sowie die staatlichen Sicherheitsvorschriften und die Sicherheitsvorschriften der Berufsgenossenschaft einzuhalten.

10.10

Im Falle einer Durchgriffshaftung im Zuge der Nichteinhaltung einer der Verpflichtungen aus den Ziffern 10.1 bis 10.9 ist der Partner zur Leistung von Schadensersatz gegenüber Floorwell verpflichtet. Der Schadensersatz bemisst sich nach allen Geldbußen, Nachzahlungen und sonstigen finanziellen Verpflichtungen von Floorwell, die sich aus einer Pflichtverletzung des Partners ergeben.

10.11

Floorwell kann vom Partner je verstrichenem Werktag und für jedes nicht fristgerecht eingereichte Dokument eine angemessene, von Floorwell festzusetzende Vertragsstrafe verlangen. Die Höhe der Vertragsstrafe wird nach billigem Ermessen bestimmt und kann im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden. Der Schadensersatz nach Ziffer 10.10 ist hiervon nicht berührt.

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Kündigung durch Floorwell

11.1

Neben der gesetzlichen Kündigungsrechte steht Floorwell das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund insbesondere dann zu, wenn es dem beauftragten Partner oder seinen Mitarbeitern an der technischen Geeignetheit mangelt. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn technische Kenntnisse fehlen oder die einschlägigen DIN-Normen und Herstellerangaben offensichtlich nicht einhalten werden und das Herbeiführen des Werkerfolges unter angemessenem Aufwand ungewiss ist. Ist Floorwell zur Kündigung aus den oben genannten Gründen berechtigt, so steht Floorwell ein Anspruch auf Ausgleich eines eingetretenen Schadens, insbesondere durch die notwendige Beauftragung weiterer Betriebe, zu.

11.2

Sollte Floorwells Kunde den Vertrag mit Floorwell kündigen, so ist Floorwell zur Kündigung des Vertrages mit dem Partner berechtigt.

12

Bonitätsauskunft

Floorwell prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, die Bonität des Partners, insbesondere in Bezug auf die Vermeidung der Durchgriffshaftung nach § 14 des AEntG, § 28 e Nr. 3 a SGB IV und § 150 Abs. 3 SBG VII. Dazu arbeitet Floorwell mit der CRIF Bürgel GmbH, Radlkoferstraße 2, 81373 München zusammen. Im Auftrage von CRIF Bürgel GmbH finden Sie weitere Informationen unter folgendem Link: https://www.crifbuergel.de/de/datenschutz. Rechtsgrundlage dieser Datenverarbeitung ist Artikel 6 Abs. 1 f DSGVO.

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Datenschutzbestimmungen

13.1

Der Partner beachtet beim Umgang mit personenbezogenen Daten die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften über den Datenschutz, insbesondere die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

13.2

Der Partner ist im Rahmen der Vertragserfüllung berechtigt, die erhobenen Kundendaten zur Erfüllung des Geschäftszweckes elektronisch zu speichern und weiter zu verarbeiten, soweit schützenswerte Belange des Kunden dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Kundendaten werden nur dann für Beratung, Werbung oder Marktforschung genutzt, wenn der Kunde darin ausdrücklich eingewilligt hat.

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Schlussbestimmungen

14.1

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für den Fall, dass der Partner seinen Sitz in einem Mitgliedsland der Europäischen Union hat, gilt ebenfalls die Anwendbarkeit des deutschen Rechts, wobei zwingende Bestimmungen des Staates, in dem der Partner seinen sitz hat, unberührt bleiben. Soweit der Partner bei Abschluss des Vertrages seinen Sitz in Deutschland hat hatte und entweder zum Zeitpunkt der Klageerhebung durch Floorwell aus Deutschland verlegt hat oder seinen Sitz zu diesem Zeitpunkt unbekannt ist, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Sitz von Floorwell.

14.2

Die Vertragssprache ist deutsch.

14.3

Der Gerichtsstand ist der jeweils aktuelle Geschäftssitz von Floorwell.

14.4

Soweit einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, bleibt hiervon die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestandteile unberührt.

14.5

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss abzugeben sind (z.B. Abnahmen, Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung) bedürfen, soweit nicht durch Gesetz anders vorgeschrieben, zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

Sollten Sie noch offene Fragen haben, sind unsere Projektleiter von Mo – Fr von 9 – 18 Uhr für Sie da: 030 31193803.